II. Gesellschaftsrecht
Beendigung der Durchgangssperre für Eigenkapital ersetzendes Darlehen
Die Durchsetzungssperre für Eigenkapital ersetzende Darlehen endet erst in
dem Zeitpunkt, in dem das Stammkapital der Gesellschaft nachhaltig
wiederhergestellt ist, das heißt eine Darlehensrückzahlung aus freiem, die
Stammkapitalziffer der GmBH übersteigenden Vermögen erfolgen kann.

