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II. Gesellschaftsrecht

Beendigung der Durchgangssperre für Eigenkapital ersetzendes Darlehen

Die Durchsetzungssperre für Eigenkapital ersetzende Darlehen endet erst in dem Zeitpunkt, in dem das Stammkapital der Gesellschaft nachhaltig wiederhergestellt ist, das heißt eine Darlehensrückzahlung aus freiem, die Stammkapitalziffer der GmBH übersteigenden Vermögen erfolgen kann.

 
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