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I. Aktuelles

Vaterschaftsfeststellung und -anfechtung:

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2007 zum Klärungsinteresse der Beteiligten bei der Vaterschaftsfeststellung hat zu einer regen Debatte über die verschiedenen Möglichkeiten und insbesondere über die Praxis der heimlichen Gentests geführt.
Das Bundeskabinett hat jetzt einen Gesetzentwurf zur Regelung der Vaterschaftsfeststellung beschlossen (Entwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren).
Ziel ist es, die Feststellung der Abstammung zu ermöglichen ohne die rechtliche Bande zwischen „Vater“ und Kind zu zerreißen. Bislang ist die Feststellung nur im Rahmen der Anfechtung möglich. Dazu soll ein neuer § 1598 a in das BGB eingefügt werden:

„§ 1598 a BGB
Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung (1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können
1. der Vater jeweils von Mutter und Kind
2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und
3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen

Verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.
(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten, hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zur ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.
(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kinde unzumutbar wäre.
(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen.“
Daneben wird das unabhängige Verfahren zur Vaterschaftsanfechtung modifiziert. Das Bundeskabinett will ein Inkrafttreten der Neuregelung bis zum 31. März 2008 erreichen, dann läuft die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist zur Einführung eines solchen Verfahrens aus. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist eingeleitet.

 
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