II. eCommerce und elektronische Medien
Unerlaubte E-Mail-Werbung :
Die Zusendung unerwünschter E-Mails kann als Eingriff in das Recht am Unternehmen in Verbindung mit § 1004 BGB (§ 823 Abs. 1 BGB) oder aufgrund des Wettbewerbsrechts (§§ 1, 3, 8 UWG) zu einem Unterlassungsanspruch gegen den Versender führen. Bei Vorliegen einer Verletzung des § 823 Abs. 1 BGB ist dieser Störer im Sinne des § 1004 BGB. Gerechtfertigt ist der Versand in diesem Fall nur dann, wenn der Empfänger der Werbung vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann.
Der Annahme einer solchen Vermutung sind Grenzen gesetzt: Dienen E-Mails erkennbar auch dem Ziel Werbung für das eigene Unternehmen zu machen, so liegt ist der Tatbestand der unerlaubten E-Mail-Werbung vor. Einem Verbot derartiger Werbung steht das Grundrecht aus Art. 12 GG nicht entgegen.
Die Vermutung eines Interesses seitens einer besonderen Zielgruppe an der E-Mail-Werbung stellt keine ausreichende Rechtfertigung dar. Nur besondere Umstände können die Annahme rechtfertigen, dass der Empfänger mit dieser Art Werbung einverstanden ist.
Der Annahme einer solchen Vermutung sind Grenzen gesetzt: Dienen E-Mails erkennbar auch dem Ziel Werbung für das eigene Unternehmen zu machen, so liegt ist der Tatbestand der unerlaubten E-Mail-Werbung vor. Einem Verbot derartiger Werbung steht das Grundrecht aus Art. 12 GG nicht entgegen.
Die Vermutung eines Interesses seitens einer besonderen Zielgruppe an der E-Mail-Werbung stellt keine ausreichende Rechtfertigung dar. Nur besondere Umstände können die Annahme rechtfertigen, dass der Empfänger mit dieser Art Werbung einverstanden ist.

