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I. Aktuelles

Richtigstellung zum Stand der Gesetzgebung: MoMiG:

Im vorangegangen Rundschreiben haben wir Sie ausführlich über das MoMiG informiert. Zum Stand der Gesetzgebung muss folgende Richtigstellung vorgenommen werden: Der Entwurf der Bundesregierung ist nicht – wie im Juli-Rundschreiben ausgeführt – dem Rechtsausschuss des Bundestags, sondern dem des Bundesrats zugewiesen worden.
Dieser hat Bericht erstattet und der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf mit Beschluss vom 06. Juli 2007 Stellung genommen. Der Bericht konnte im Juli-Rundschreiben aus terminlichen Gründen noch nicht berücksichtigt werden.
Nach Ansicht des Bundesrats sind diverse Artikel aus dem Gesetzentwurf zu streichen. Beispiele:
Davon betroffen ist unter anderem die Mustersatzung (§ 2 Abs. 1 a GmbHG-E u. a.); der Bundesrat sieht in der Verwendung einer Mustersatzung keine merkbare Beschleunigung. Weiterhin ist die individuelle Ausarbeitung einer Satzung ein Weg Streitigkeiten bereits im Vorfeld auszuschließen und dient einer sachgerechten fachlichen Beratung durch die Notare.
Der Bundesrat regt ferner die Aufnahme des Rechtsformzusatzes „gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ bzw. der Abkürzung „gGmbH“ in § 4 GmbHG an. Für den Rechtsformzusatz der Unternehmergesellschaft wird die Alternative „Gesellschaft mit beschränkter Haftung (ohne Mindestkapital)“ bzw. die Abkürzung „GmbH (o.M.)“ vorgeschlagen.
Für die Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG) wird an Stelle einer Mustersatzung ein vereinfachtes Gründungsverfahren vorgeschlagen. Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme auch um Prüfung der Erforderlichkeit weitergehender gläubigerschützender Maßnahmen für die Regelung der UG.
Die gesamten Änderungsvorschläge sind aus der BR-Drucks. 354/07 ersichtlich.
 
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