II. eCommerce und elektronische Medien
Irreführende Werbung durch täuschende Angaben im Internet:
§ 16 UWG normiert Fälle strafbarer Werbung. Es handelt sich um Vergehen, § 12 Abs. 2 StGB. Darunter fällt auch die irreführende Werbung durch unwahre Angaben im Internet. Die Werbung muss objektiv unwahr sein und in der Absicht erfolgen den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen.
Das Vorspiegeln der Unterhaltung einer Vielzahl von Filialen durch Angabe verschiedener Ortsvorwahlen in einem Telefonverzeichnis im Internet ist ein solches Vergehen, wenn tatsächlich die Anrufe ohne weitere Information der Kunden an ein zentrales Call-Center weitergeleitet werden.
Das Vorspiegeln der Unterhaltung einer Vielzahl von Filialen durch Angabe verschiedener Ortsvorwahlen in einem Telefonverzeichnis im Internet ist ein solches Vergehen, wenn tatsächlich die Anrufe ohne weitere Information der Kunden an ein zentrales Call-Center weitergeleitet werden.

