II. eCommerce und elektronische Medien
Falsche Angabe bei Internet-Auktion – Schadensersatz:
Artikelbeschreibungen bei Internetversteigerungen (auf Auktionsplattformen) müssen vollständig und richtig sein. Das kann sich unter Umständen auch aus den einschlägigen Versteigerungsbedingungen ergeben.
Wird ein Artikel fahrlässig falsch beschrieben, muss sich der Verkäufer dennoch an dieser Beschreibung festhalten lassen. Dem Käufer kann deshalb ein Schadensersatzanspruch nach §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280, 281 BGB zustehen.
Wird ein Artikel fahrlässig falsch beschrieben, muss sich der Verkäufer dennoch an dieser Beschreibung festhalten lassen. Dem Käufer kann deshalb ein Schadensersatzanspruch nach §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280, 281 BGB zustehen.

