II. Arbeitsrecht
Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben:
Die Mitgliederwerbung ist Teil der durch Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG geschützten
Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften.
Gewerkschaften haben grundsätzlich ein Zutrittsrecht zu Betrieben, um dort
auch durch betriebsfremde Beauftragte um Mitglieder zu werben.
Das Zutrittsrecht ist nicht unbeschränkt. Ihm können die
verfassungsrechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers, insbesondere
dessen Interesse an einem störungsfreien Arbeitsablauf und der Wahrung des
Betriebsfriedens entgegenstehen. Maßgeblich sind die Umstände des
Einzelfalls.

