II. Arbeitsrecht
Diskriminierung durch Altersbefristung - Vertrauensschutz:
Wir haben bereits in vorangegangenen Rundschreiben die Entscheidung des
EuGH in der Sache C-144/04 (Mangold) vorgestellt. Der EuGH hatte
festgestellt, dass die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG, wonach die
Befristung eines Arbeitsvertrags keines sachlichen Grundes bedarf, wenn der
Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr
vollendet hat, gegen das Verbot der Altersdiskriminierung (Art. 13 EGV)
sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG verstößt. Die Vorschrift ist
daher nicht anzuwenden.
Die Entscheidung des EuGH erging am 22.11.2005. Die arbeitsgerichtliche
Rechtsprechung befasst sich nun mit den Auswirkungen auf Verträge, die vor
dieser Entscheidung abgeschlossen werden. Diese Rechtsprechung tendiert
dahin, dass ein Arbeitgeber, der bei Abschluss eines befristeten
Arbeitsvertrages mit einem älteren Arbeitnehmer zu einem vor der
Entscheidung des EuGH liegenden Zeitpunkt von der Wirksamkeit und
Anwendbarkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG ausging, sich nicht mit Erfolg
auf Vertrauensschutz berufen kann.

