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II. Arbeitsrecht

Diskriminierung durch Altersbefristung - Vertrauensschutz:

Wir haben bereits in vorangegangenen Rundschreiben die Entscheidung des EuGH in der Sache C-144/04 (Mangold) vorgestellt. Der EuGH hatte festgestellt, dass die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG, wonach die Befristung eines Arbeitsvertrags keines sachlichen Grundes bedarf, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat, gegen das Verbot der Altersdiskriminierung (Art. 13 EGV) sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG verstößt. Die Vorschrift ist daher nicht anzuwenden. Die Entscheidung des EuGH erging am 22.11.2005. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung befasst sich nun mit den Auswirkungen auf Verträge, die vor dieser Entscheidung abgeschlossen werden. Diese Rechtsprechung tendiert dahin, dass ein Arbeitgeber, der bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages mit einem älteren Arbeitnehmer zu einem vor der Entscheidung des EuGH liegenden Zeitpunkt von der Wirksamkeit und Anwendbarkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG ausging, sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen kann.

 
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