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II. Arbeitsrecht

Verlängerung und Anschlussverbot bei befristeten Arbeitsverträgen:

Grundsätzlich ist eine Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags im gesetzlich abgesteckten Rahmen möglich. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Verlängerung der Vertragslaufzeit Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Vertragsverlängerung hat. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zu-lässig. Voraussetzung für eine Verlängerung in diesem Sinn ist, dass die Verlängerungsvereinbarung noch vor Ablauf der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags getroffen wird und dass nur die Vertragslaufzeit und nicht die Arbeitsbedingungen geändert werden. Andernfalls handelt es sich um einen Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags. Ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist dieser unzulässig. Während der Vertragslaufzeit eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags ist die einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen befristungsrechtlich zulässig, sofern die Vertragsdauer beibehalten wird. Vereinbaren die Parteien während der Vertragslaufzeit eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags unter Beibehaltung der Vertragslaufzeit eine Änderung der Arbeitsbedingungen, steht dies einer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Vertragsverlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht entgegen. Eine solche Vertragsverlängerung setzt nicht voraus, dass die Bedingungen des Ausgangsvertrags während der Gesamtdauer der Vertragslaufzeit unverändert beibehalten werden. Die Änderung der Vertragslaufzeit darf nur nicht im Zusammenhang mit der Vertragsverlängerung erfolgen.

 
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