II. Arbeitsrecht
Verlängerung und Anschlussverbot bei befristeten Arbeitsverträgen:
Grundsätzlich ist eine Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags im
gesetzlich abgesteckten Rahmen möglich. Dabei ist jedoch zu beachten, dass
eine Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Verlängerung
der Vertragslaufzeit Auswirkungen auf die Zulässigkeit der
Vertragsverlängerung hat.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die dreimalige Verlängerung eines
befristeten Arbeitsvertrages bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zu-lässig.
Voraussetzung für eine Verlängerung in diesem Sinn ist, dass die
Verlängerungsvereinbarung noch vor Ablauf der Laufzeit des zu verlängernden
Vertrags getroffen wird und dass nur die Vertragslaufzeit und nicht die
Arbeitsbedingungen geändert werden. Andernfalls handelt es sich um einen
Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags. Ohne Sachgrund nach § 14
Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist dieser unzulässig.
Während der Vertragslaufzeit eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG
sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags ist die einvernehmliche Änderung
der Arbeitsbedingungen befristungsrechtlich zulässig, sofern die
Vertragsdauer beibehalten wird.
Vereinbaren die Parteien während der Vertragslaufzeit eines nach § 14 Abs. 2
Satz 1 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags unter Beibehaltung der
Vertragslaufzeit eine Änderung der Arbeitsbedingungen, steht dies einer zu
einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Vertragsverlängerung nach § 14 Abs. 2
Satz 1 TzBfG nicht entgegen. Eine solche Vertragsverlängerung setzt nicht
voraus, dass die Bedingungen des Ausgangsvertrags während der Gesamtdauer
der Vertragslaufzeit unverändert beibehalten werden. Die Änderung der
Vertragslaufzeit darf nur nicht im Zusammenhang mit der Vertragsverlängerung
erfolgen.

