II. Arbeitsrecht
Abwerbung durch Direktansprache am Arbeitsplatz - Wettbewerbswidrigkeit
Bereits im Jahr 2004 hat der BGH entschieden, dass es nicht
wettbewerbswidrig ist, wenn ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz von einem
Personalberater in einem zur ersten Kontaktaufnahme geführten
Telefongespräch nach seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt und
diese auch beschrieben wird. Allerdings liegt dann eine mit den guten
Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbarende Störung des betrieblichen
Arbeitsablaufs vor, wenn sich der im Auftrag eines Wettbewerbers anrufende
Personalberater bei einem solchen Gespräch darüber hinwegsetzt, dass der
Arbeitnehmer daran kein Interesse hat, oder das Gespräch über eine knappe
Stellenbeschreibung hinaus ausdehnt. (Direktansprache am Arbeitsplatz I).
In Fortführung dieser Rechtsprechung wurde nun entschieden:
Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Anrufen bei Mitarbeitern
anderer Unternehmen zu Abwerbungszwecken, bei denen dienstliche
Telefoneinrichtungen benutzt werden, ist nicht danach zu unterscheiden, ob
Festnetz- oder Mobiltelefone benutzt werden. (Direktansprache am
Arbeitsplatz II)

