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II. Arbeitsrecht

Abwerbung durch Direktansprache am Arbeitsplatz - Wettbewerbswidrigkeit

Bereits im Jahr 2004 hat der BGH entschieden, dass es nicht wettbewerbswidrig ist, wenn ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz von einem Personalberater in einem zur ersten Kontaktaufnahme geführten Telefongespräch nach seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt und diese auch beschrieben wird. Allerdings liegt dann eine mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbarende Störung des betrieblichen Arbeitsablaufs vor, wenn sich der im Auftrag eines Wettbewerbers anrufende Personalberater bei einem solchen Gespräch darüber hinwegsetzt, dass der Arbeitnehmer daran kein Interesse hat, oder das Gespräch über eine knappe Stellenbeschreibung hinaus ausdehnt. (Direktansprache am Arbeitsplatz I). In Fortführung dieser Rechtsprechung wurde nun entschieden: Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Anrufen bei Mitarbeitern anderer Unternehmen zu Abwerbungszwecken, bei denen dienstliche Telefoneinrichtungen benutzt werden, ist nicht danach zu unterscheiden, ob Festnetz- oder Mobiltelefone benutzt werden. (Direktansprache am Arbeitsplatz II)
 
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